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Es gelten die Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie („Grüne Lieferbedingungen“ - GL) in Verbindung mit den ifm-Gewährleistungsbedingungen.

zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern

Unverbindliche Konditionenempfehlung des ZVEI e. V.
Stand: Januar 2022

Artikel I: Allgemeine Bestimmungen

  1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese GL. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.
  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behalt sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
  3. An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.
  4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
  5. Der Begriff ,,Schadensersatzansprüche" in diesen GL umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Artikel II: Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Neben­kosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.
  3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
  4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Artikel Ill: Eigentumsvorbehalt

  1.  Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware), bei denen die Kaufpreisforderung sofort fällig wird oder für die hinsichtlich der Fälligkeit der Kaufpreisforderung eine Zahlungsfrist von bis zu einschließlich 30 Tagen nach Lieferung, Lieferung mit Aufstellung/Montage oder Rechnungseingang vereinbart wurde, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferers.
  2. In allen anderen Fällen, bleiben die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
  3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
  4. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - ein­schließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
  5.  
    1. Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
    2. Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen dem Lieferer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteiles zu­steht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
    3. Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 4 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
    4. Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstü­cken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine For­derung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Ver­hältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.
  6. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen.
    Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
  7. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  8. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hatte dies ausdrücklich erklärt.

Artikel IV: Fristen für Lieferungen; Verzug

  1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf
    1. höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung),
    2. Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
    3. Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechtes oder aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, oder
    4. nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Lieferers,

verlängern sich die Fristen angemessen.

  1. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.
  2. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fallen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
  4. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Hohe von 0,5 % des Preises die Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch ins­ gesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Parteien unbenommen.

Artikel V: Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
    1. bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist; auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
    2. bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb.
  2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

Artikel VI: Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

  1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    1. alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;
    2. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;
    3. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;
    4. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde;
    5. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
  2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß. begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
  4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
  5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
  6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.

Artikel VII: Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mangel nicht verweigern.

Artikel VIII: Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

  1. Die Lieferungen sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen von § 434 BGB entsprechen. Bei Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien richtet sich die Frage, ob die Lieferungen den objektiven Anforderungen entsprechen, ausschließlich nach dieser Beschaffenheitsvereinbarung. Satz 2 gilt nicht, soweit der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.
  2. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag.
  3. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumangel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß. § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.
  4. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Die Ablaufhemmung gemäß § 445b Abs. 2 BGB endet in jedem Fall spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferer die Sache dem Verkäufer abgeliefert hat. Dies gilt nicht, soweit der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist oder in den nach Nr. 3. Satz 2 aufgelisteten Fällen.
  5. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
  6. Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mangelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
  7. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
  8. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 12 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  9. Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schaden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß. Änderungen, Ein-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  10. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.
  11. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mangelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
  12. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

Artikel IX: Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmangel

  1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes ohne Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 3 bestimmten Frist und nach Maßgabe der Nr. 4 wie folgt:
    1. Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so andern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
    2. Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XII.
    3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr.1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 6, 7, 10 und 11 entsprechend.
  5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.
  6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

Artikel X: Erfüllungsvorbehalt

  1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder interna­tionalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechtes sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.

Artikel XI: Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

  1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  2. Sofern Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 a) bis c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

Artikel XII: Sonstige Schadensersatzansprüche

  1. Soweit nicht anderweitig in diesen GL geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
  2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
    1. nach dem Produkthaftungsgesetz,
    2. bei Vorsatz,
    3. bei grober Fahrlässigkeit van Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,
    4. bei Arglist,
    5. bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
    6. wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
    7. wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Falle vorliegt.

  1. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Artikel XIII: Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu kla­gen.
  2. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Artikel XIV: Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

Hinweise zur Entsorgung von Verpackungen / Elektroaltgeräte / Altbatterien

Verpackungen

Die von ifm verwendeten Verpackungen erfüllen die ökologischen Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung. Der Ort der Übergabe von Verpackungen zur Entsorgung sowie die Kosten der Rückgabe und der Entsorgung werden an den Kunden delegiert.

Soweit beim Kunden Verpackungen seitens ifm anfallen, bestätigt uns der Kunde mit der Annahme der Ware, dass er in der Lage ist, diese entsprechend der Vorgaben des Verpackungsgesetzes bzw. der Verpackungsrichtlinie 94/62/EG einer Verwertung zuführen zu können, und verpflichtet sich, die Verpackung unter Einhaltung der Bestimmungen zu entsorgen. In diesem Fall hat der Kunde nicht zurückgesandte Verpackungen der genannten Art der nach dem Verpackungsgesetz bzw. der Verpackungsrichtlinie 94/62/EG vorgesehenen Verwertung zuzuführen, ifm auf jederzeitiges Verlangen Auskunft über Art und Menge der so der Verwertung zugeführten Verpackungen zu erteilen sowie die Einhaltung dieser Verpflichtung – auf jederzeitiges Verlangen schriftlich – zu bestätigen.

ifm ist jederzeit berechtigt, sich – nach Voranmeldung mit angemessener Frist – von der Einhaltung dieser Verpflichtung vor Ort beim Kunden zu überzeugen. Wünscht der Kunde keine eigene Entsorgung entsprechend vorstehender Regelung, hat er dies ifm unverzüglich nach Annahme der Ware schriftlich zu erklären. In diesem Fall gibt ifm dem Kunden die Möglichkeit, im Einklang mit den Pflichten aus dem Verpackungsgesetz bzw. der Verpackungsrichtlinie 94/62/EG, diese Verpackungen an ifm zurückzusenden. Hierbei trägt allerdings der Kunde die Kosten des Rücktransports der Verpackung.

Wir beteiligen uns an Rücknahme- und Sammelsystemen für Altverpackungen

 

Elektrogeräte

Bei unseren Produkten handelt es sich um Elektrogeräte, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/19/EU (WEEE-Richtlinie) fallen.

Das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne auf unseren Geräten weist darauf hin, dass dieses Gerät nicht mit dem normalen Siedlungsabfall entsorgt werden darf sondern getrennt einer Sammlung und Verwertung für Elektro- und Elektronikaltgeräte zuzuführen ist. Elektrogeräte können gefährliche Bestandteile enthalten, die bei unsachgemäßer Entsorgung die Umwelt und die menschliche Gesundheit schädigen können. Mit der getrennten Sammlung wird eine richtige Behandlung sowie die Rückgewinnung und Wiederverwendung gemäß der bestehenden Gesetzgebung gewährleistet.

Für die Rücknahme und die Entsorgung der Elektroaltgeräte ist grundsätzlich der Hersteller beziehungsweise der Inverkehrbringer verantwortlich. Wir stellen die Entsorgung durch die vertragliche Nutzung eines internationalen Recyclingnetzwerkes sicher. Sollten Sie ein Gerät zurückgeben wollen, so kontaktieren Sie bitte direkt unseren Recyclingpartner unter ifm@envenance.com um einen Abholauftrag zu platzieren. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß und ist für Sie kostenlos.

Wir behalten uns vor, vereinzelt zusätzlich anfallende Verwaltungs- oder Logistikkosten weiter zu berechnen.

Sie sind als Nutzer selbst dafür verantwortlich, vor der Abgabe der Geräte - insoweit technisch möglich - Batterien aus den Geräten zu entnehmen und persönliche Daten zu löschen.

Wir beteiligen uns an Rücknahme- und Sammelsystemen für Elektroaltgeräte.

 

Altbatterien

Unsere Geräte können Gerätebatterien enthalten. Diese sind in der Regel aus technischen Gründen fest in den Geräten verbaut und können vom Nutzer nicht entnommen werden. Die Entnehmbarkeit durch von uns unabhängigem Fachpersonal ist gewährleistet.

Einige unserer Geräte enthalten auch entnehmbare Batterien. Sie sind gesetzlich zur Rückgabe von Altbatterien verpflichtet und können diese bei den kommunalen Sammelstellen und im Handel zu haushaltsüblichen Mengen unentgeltlich abgeben. Ansonsten kontaktieren Sie unseren Rücknahmeservice.

Das Symbol mit der durchgestrichenen Mülltonne auf der Gerätebatterie bedeutet, dass Sie Batterien und Akkus nicht im unsortierten Abfall entsorgen dürfen. Batterien und Akkus sind außerdem mit dem chemischen Symbol des jeweiligen Schadstoffes, den sie enthalten, gekennzeichnet. Dabei sind Batterien, die mehr als 0,0005 Masseprozent an Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent an Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent an Blei enthalten, mit den chemischen Zeichen der Metalle (Cd für Cadmium, Pb für Blei, Hg für Quecksilber) gekennzeichnet.

Altbatterien können Schadstoffe enthalten, die bei nicht sachgemäßer Lagerung und Entsorgung die Umwelt oder die menschliche Gesundheit schädigen können. Batterien enthalten aber auch wichtige Rohstoffe, die wiederverwertet werden können. Daher ist die getrennte Sammlung und Verwertung von Altbatterien für die Umwelt von besonderer Bedeutung.

Wir beteiligen uns an Rücknahme- und Sammelsystemen für Batterien.

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Zahlungsoptionen für den ifm-Webshop Deutschland

Folgende Zahlungsoptionen stehen im ifm-Webshop Deutschland zur Verfügung:

  • auf Rechnung
  • PayPal
  • Kreditkarte

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Gewährleistungsbedingungen für ifm Katalogprodukte

  • Die nachfolgenden Gewährleistungsbedingungen gelten für Katalogprodukte Hardware der ifm.
  • Das Produkt wird in der Dokumentation, insbesondere der Spezifikation, abschließend beschrieben.
  • ifm gewährleistet die Funktionalität ihrer Produkte für die Dauer von 60 Monaten ab Lieferung des Produktes, sofern dieses innerhalb der Spezifikation betrieben wird.
  • Der Käufer hat das Produkt unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat ab Lieferung, auf eventuelle Mängel zu untersuchen und gegebenenfalls schriftlich zu rügen.
  • Im Falle einer Reklamation muss der Käufer das Produkt unverzüglich nach Entdeckung des Mangels, spätestens innerhalb von einem Monat, zusammen mit einer Fehlerbeschreibung unter Angabe der ifm Artikelnummer an folgende Adresse zurücksenden:


    ifm electronic gmbh
    Logistikzentrum Essen
    Bamlerstrasse 55
    D-45141 Essen

    ifm wird das Produkt untersuchen und auf Wunsch des Käufers einen Untersuchungsbericht an diesen verschicken.
  • Im Falle einer berechtigten Reklamation, erhält der Kunde ein kostenloses Ersatzgerät. Darüber hinaus ersetzt ifm dem Kunden seine Aufwendungen, die er aufgrund des Mangels hatte, bis zur Höhe des Kaufpreises. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn es sind zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften einschlägig.

    Stand: Dezember 2020

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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen hat bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (ifm electronic gmbh, Friedrichstraße 1, 45128 Essen; Tel.: 0800 / 16 16 16 4; Fax: 0201 / 24 22 1200; e-mail: info@ifm.com) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
 

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Ware wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. 

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

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Allgemeine Bedingungen für die dauerhafte Überlassung von Standardsoftware

Präambel
Sie erwerben von der ifm Standardsoftware, um diese für Ihre Anwendungen oder die Ihrer Kunden einzusetzen.

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand dieses Vertrags ist die entgeltliche sowie unentgeltliche dauerhafte Überlassung des in der jeweiligen Produktbeschreibung genannten Computerprogramms inklusive der zugehörigen Benutzerdokumentation („Vertragssoftware") und die Einräumung der in § 2 beschriebenen Nutzungsrechte. Die Hardware- und Softwareumgebung, innerhalb derer die Vertragssoftware einzusetzen ist, ist ebenfalls in der Produktbeschreibung festgelegt.
  2. Die Vertragssoftware und die Benutzerdokumentation stehen Ihnen auf der Homepage zur Verfügung. Für den Fall, dass die Software mittels Lizenzschlüssel geschützt ist, erhalten Sie den Lizenzschlüssel ausschließlich für die Nutzung der Software wie in diesen Bedingungen, der Produktbeschreibung und der Benutzerdokumentation näher bestimmt.
  3. Die Beschaffenheit und Funktionalität der Vertragssoftware ergibt sich abschließend aus der Produktbeschreibung. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet worden ist. Installations- und Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand dieser Bedingungen.
     

§ 2 Rechteeinräumung

  1. Soweit nicht anderweitig bestimmt (beispielweise bei Demoversionen), erhalten Sie ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Vertragssoftware in dem in diesen Bedingungen und der Produktbeschreibung eingeräumten Umfang. Die Vertragssoftware darf pro erworbener Lizenz nur auf einem Gerät oder einer virtuellen Maschine genutzt werden. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch. In keinem Fall haben Sie das Recht, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Applikation Service Providing oder als „Software as a Service". Abs. 4 bleibt unberührt.
  2. Sie sind berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Sie werden auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie" sowie einen Urheberrechtsvermerk der ifm sichtbar anbringen.
  3. Sie sind berechtigt, die Vertragssoftware im gesetzlich vorgegebenen Rahmen zu dekompilieren und zu vervielfältigen.
  4. Sie sind berechtigt, die erworbene Kopie der Vertragssoftware einem Dritten unter Übergabe des Lizenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall werden Sie die Nutzung des Programms vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des Programms von Ihren Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen oder uns übergeben, sofern Sie nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet sind. Auf unsere Anforderung hin werden Sie uns die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder uns gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren werden Sie mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung gemäß diesem § 2 vereinbaren.
  5. Nutzen Sie die Vertragssoftware in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so werden Sie unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlassen Sie dies, so behalten wir uns vor, die uns zustehenden Rechte geltend zu machen.
  6. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Vertragssoftware entfernt oder verändert werden.
     

§ 3 Gewährleistung

  1. Für den Fall der entgeltlichen Überlassung der Vertragssoftware leisten wir gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit sowie dafür, dass Sie die Vertragssoftware ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen können.
    Die Gewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Vertragssoftware in einer Hardware- oder Softwareumgebung eingesetzt wird, die den in diesen Bestimmungen sowie der Produktbeschreibung genannten Anforderungen nicht gerecht wird oder für Änderungen und Modifikationen, die Sie an der Software vorgenommen haben, ohne hierzu kraft Gesetzes, dieser Bestimmungen oder aufgrund unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt zu sein.
  2. Sie haben die Vertragssoftware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen uns unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt.
  3. Bei einem Sachmangel sind wir zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach unserer eigenen Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung") oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung werden Sie gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln werden wir Ihnen nach unserer eigenen Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Vertragssoftware verschaffen oder diese so abändern,  dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.
  4. Wir sind berechtigt, die Gewährleistung in Ihren Räumlichkeiten zu erbringen. Wir genügen unserer Pflicht zur Nachbesserung auch, indem wir mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf unserer Homepage zum Download bereitstellen und Ihnen telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbieten.
  5. Ihr Recht, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Ihrer Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Machen Sie Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haften wir nach Maßgabe des § 4.
  6. Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt im Falle des Verkaufs auf einem Datenträger mit der Ablieferung der Vertragssoftware, im Falle des Verkaufs mittels Download aus dem Internet nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt § 4.
  7. Besteht zwischen den Parteien ein Pflegevertrag, richtet sich die Beseitigungsfrist für Mängel nach den in diesem Pflegevertrag vorgesehenen Zeiten.
     

§ 4 Haftung

  1. Soweit nicht anderweitig im Einzelfall vereinbart, haften wir nach Maßgabe dieses § 4.

Nach Maßgabe dieses § 4 haften wir unbeschränkt

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  • für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
  • im Umfang einer übernommenen Garantie.
  1. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist unsere Haftung der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
  2. Eine weitergehende Haftung besteht nicht.
  3. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Organe.
     

§ 5 Sicherungsmaßnahmen, Audit-Recht

  1. Sie werden die Vertragssoftware sowie gegebenenfalls die Zugangsdaten für den Onlinezugriff durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugt Dritte sichern. Insbesondere sind sämtliche Kopien der Vertragssoftware sowie die Zugangsdaten an einem geschützten Ort zu verwahren.
  2.  Sie werden es auf unser Verlangen hin ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob Sie das Programm qualitativ und quantitativ im Rahmen der von Ihnen erworbenen Lizenzen nutzen. Hierzu werden Sie uns Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch uns oder eine von uns benannte und für Sie akzeptable Wirtschafts­prüfungsgesellschaft ermöglichen. Wir dürfen die Prüfung in Ihren Räumen zu Ihren regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. Wir werden darauf achten, dass Ihr Geschäftsbetrieb durch eine solche Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl um mehr als 5 % (fünf Prozent) oder eine anderweitige nicht vertragsgemäße Nutzung, so tragen Sie die Kosten der Überprüfung, ansonsten tragen wir die Kosten.
     

§ 6 Sonstiges

  1. Sie dürfen Ansprüche gegen uns nur nach unserer schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt.
  2. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung.
  3. Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Vertragssoftware Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Sie werden die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
  4. Auf diesen Vertrag ist das Recht des Landes anzuwenden, in dem die ifm ihren Sitz hat. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.
  5. Gerichtsstand ist am Sitz der ifm.

Open Source Software Lizenzen

Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass verschiedene Produkte der ifm-Gruppe Open Source Komponenten enthalten. Für diese Open Source Komponenten gelten je nach Produkt die General Public License Version 1, 2 oder 3 (General Public License 3 in Kombination mit der GNU Compiler collection Runtime Library Exception Version 3.1), die Lesser General Public License Version 3, Berkeley Software Distribution (BSD-2-Clause, BSD-3-Clause, BSD-4-Clause)”, die Academic Free License Version 2.1, MIT-License (MIT), Python Software Foundation License 2.0, Perl Artistic License und Artistic Li-cense 2.0, Microsoft Public License, Apache Software License Version 1.0, 1.1 und 2.0, ISC License, libpng License und die zlib License oder andere Lizenzen, die aus den Informationen zum jeweiligen Produkt ersichtlich sind. Dies bedeutet, dass der Besteller diese Komponenten (und gegebenenfalls weitergehende, davon abgeleitete Teile) nur nach Maßgabe der vorgenannten Lizenzen bereitstellen darf, die teilweise die Offenlegung des Quellcodes gegenüber Dritten fordern. Der Besteller verpflichtet sich, die jeweilige Lizenz bei der Nutzung, Bearbeitung und Weitergabe der Open Source Komponenten zu beachten. Die maßgeblichen Lizenztexte sind in den produktbezogenen Begleitmaterialien wiedergegeben (z.B. Benutzerhandbuch, Installationsanleitung, Downloads oder weiteren Informationsmaterialien).

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Allgemeine Bedingungen zur Softwarepflege (Services)

Die Parteien haben eine Vereinbarung über die Überlassung von Software abgeschlossen. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Erbringung von Softwarepflegeleistungen durch die ifm electronic gmbh (nachfolgend „Dienstleister“ genannt) im Hinblick auf die dem Kunden überlassene Software.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht anerkannt.

1. Definitionen

Dienstleister: ifm electronic gmbh oder ein mit der ifm electronic gmbh verbundenes Unternehmen.
Hauptvertrag: Gesonderte Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Dienstleister über die Überlassung von Software.
Kunde: Natürliche oder juristische Person, die den Dienstleister mit der Erbringung der vertraglichen Leistungen beauftragt
Software: Das im Hauptvertrag genannte Computerprogramm.
Update: Neue Programmversion einer Software, mit der vorhandene Fehler der bisherigen Programmversion beseitigt werden.
Upgrade: Neue Programmversion einer Software, die neue oder verbesserte Funktionalitäten der Software beinhaltet.

2. Vertragsgegenstand

Der Dienstleister erbringt Softwarepflegeleistungen im Hinblick auf die dem Kunden überlassende Software. Die Erbringung der hier beschriebenen Leistungen ist vom Abschluss des Hauptvertrages abhängig.

3. Vergütung

Für die Leistungen des Dienstleisters wird keine gesonderte Vergütung fällig, soweit nicht anders vereinbart.

4. Allgemeine Pflichten, Mitwirkung des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich, dem Dienstleister unaufgefordert sämtliche Informationen zur Verfügung stellen, die zur sachgemäßen Beurteilung und Durchführung der jeweiligen Serviceanfrage erforderlich sind.

Weiterhin ist der Kunde dazu verpflichtet, die ihm durch den Dienstleister zur Verfügung gestellten Updates zu installieren und ausschließlich Software auf dem aktuellsten oder dem jeweiligen Stand vor dieser Version einzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ihm dies nicht zumutbar ist, etwa, weil die jeweils aktuellste oder die letzte Vorgänger-Softwareversion fehlerhaft ist bzw. sind und dadurch der Betriebsablauf des Kunden beeinträchtigt würde

5. Serviceumfang, Servicezeiten

Der Service durch den Dienstleister erfolgt per E-Mail oder telefonisch in deutscher oder englischer Sprache.

Service-Zeitraum:

Es gelten die aktuellen Servicezeiten, die der landesspezifischen Homepage des Dienstleisters zu entnehmen sind, z.B. https://www.ifm.com/de/de/de/kontakt/kontakt für Deutschland.

Der Dienstleister verpflichtet sich, auf eine Serviceanfrage innerhalb der nachfolgend festgelegten Reaktionszeit zu reagieren. Unter Reaktionszeit wird die Zeit ab Erstellung eines Service-Tickets durch den Dienstleister über eine konkrete und reproduzierbare Störung („Ticketerstellung“) bis zur Reaktion verstanden. Die Messung der Reaktionszeiten erfolgt während des jeweiligen Service-Zeitraums.

Es gelten folgende Reaktionszeiten, wobei die Priorität der Störung vom Kunden festgelegt wird:

Priorität Definition Reaktionszeit
hoch Die Störung hat erhebliche Auswirkungen auf die Geschäftsvorgänge oder Geschäftstätigkeiten bzw. Geschäftsvorgänge können nicht ausgeführt werden. Die Störung erfordert sofortige Maßnahmen, da die Störung zu erheblichen Verlusten führen oder den gesamten Geschäftsbetrieb stören kann. 4h
mittel Aufgrund der Störung funktioniert ein Geschäftsvorgang nicht wie vorgesehen. Die Störung hat geringe Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb 8h
gering Die Störung hat geringe oder keine Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb. 24h

Störung:
Eine Störung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die Software bei vertragsgemäßem Einsatz gemäß dem vereinbarten Leistungsumfang und den vom Anbieter bestimmten Systemvoraussetzungen die in der Produkt-/Leistungsbeschreibung festgelegten Funktionalitäten während der Laufzeit dieses Vertrages nicht erbringt.

Art und Weise der Erbringung der Serviceleistung stehen im billigen Ermessen des Dienstleisters. Die Serviceleistung kann ggf. auch in der Form von Handlungsanweisungen gegenüber dem Kunden erfolgen. Der Kunde hat derartige Handlungsanweisungen zu befolgen.

6. Neue Programmteile

Der Dienstleister arbeitet kontinuierlich an der Weiterentwicklung der dem Kunden zur Nutzung überlassenen Software und wird Weiterentwicklungen in Updates oder Upgrades einfließen lassen.

Der Dienstleister kann die dem Kunden zur Nutzung überlassenen Software jederzeit nach billigem Ermessen durch Updates und Upgrades ersetzen.

Der Dienstleister räumt dem Kunden an solchen Updates und Upgrades Nutzungsrechte nach Maßgabe des zugrundeliegenden Hauptvertrages ein.

7. Haftung

Der Dienstleister haftet für Schäden des Kunden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, die Folge des Nichtvorhandenseins einer garantierten Beschaffenheit sind, die auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen, die Folge einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind, oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung –soweit der Schaden lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht –beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung beim Einsatz der vertragsgegenständlichen Software typischerweise gerechnet werden muss.

Resultieren Schäden des Kunden aus dem Verlust von Daten, so haftet der Dienstleister hierfür nicht.

Im Übrigen ist die Haftung –gleich aus welchem Rechtsgrund –ausgeschlossen.

8. Vertragslaufzeit und Kündigung

Diese Vereinbarung ist an die Laufzeit des Hauptvertrages gekoppelt und endet automatisch mit Ablauf oder sonstiger Beendigung des Hauptvertrages. Wird der Hauptvertrag verlängert, so verlängert sich auch automatisch diese Vereinbarung.

Für ifm moneo Software Produkte gilt folgendes:
Mit Erwerb der Software erwirbt der Kunde ein Recht auf den (kostenlosen) Service für den Zeitraum bis Ende des Kalenderjahres, in dem er die entsprechenden moneo Module erworben hat und das Folgejahr. Am Ende dieses Folgejahres erlischt der Anspruch auf Serviceleistungen. Der Kunde hat sodann die Möglichkeit, einen neuen Servicevertrag abzuschließen oder im Falle des Bedarfes im Einzelfall Services kostenpflichtig abzuschließen. Dies setzt die Einhaltung der in Ziffer 4 beschriebenen Leistungs-und Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.

9. Schlussbestimmungen

Soweit einzelne Klauseln dieses Vertrages rechtsunwirksam sind oder werden – ganz oder teilweise – wird hiermit die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.

Auf diesen Vertrag ist das Recht des Landes anzuwenden, in dem die ifm ihren Sitz hat. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.

Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung ist am Sitz der ifm.

Stand: Dez. 2020

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Allgemeine Bedingungen zur zeitlich beschränkten Überlassung von Software über das Internet (Cloud-Leistungen)

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für den zeitlich beschränkten Zugriff des Kunden auf bestimmte Softwareprodukte der ifm electronic gmbh über das Internet. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht anerkannt.

1. Definitionen

Auftragsbestätigung: Schriftliche oder elektronische Bestätigung des Service Providers über die vertragsgegenständlichen Leistungen.
Cloud: Server, die in einem (oder mehreren) vom Kunden entfernten Rechenzentrum (Rechenzentren) stehen und die Nutzung einer Software sowie das Speichern von großen Datenmengen zulassen.
Cloud-Provider: Gesellschaft, welche die Cloud bereitstellt und betreibt.
Kunde: Natürliche oder juristische Person, die den Service-Provider mit der Erbringung der vertraglichen Leistungen beauftragt.
Service-Provider: Gesellschaft, welche IT-Dienstleistungen oder IT Infrastrukturleistungen selbst oder durch Dritte zur Verfügung stellt.
Software: Das in der Auftragsbestätigung genannte Computerprogramm.
Update: Neue Programmversion einer Software, mit der vorhandene Fehler der bisherigen Programmversion beseitigt werden.
Upgrade: Neue Programmversionen einer Software, die neue oder verbesserte Funktionalitäten der Software beinhaltet.
Übergabepunkt: Routereingang am jeweils relevanten Rechenzentrum des Cloud-Providers.

2. Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Vertrages ist die Überlassung der in der Auftragsbestätigung beschriebenen Software über das Internet. Die Nutzung erfolgt über eine Internetverbindung am Routereingang des jeweils relevanten Rechenzentrums des Cloud-Providers. Der Kunde erhält die Möglichkeit, über die Software auf den für ihn vom Service-Provider bereitgestellten Ressourcen Daten abzulegen und zu verarbeiten. Einzelheiten ergeben sich aus der Auftragsbestätigung des Service-Providers.

Der Service-Provider hat das Recht, Updates und Upgrades der Software einzuspielen, soweit dies technisch geboten oder sinnvoll ist. Sollte dies mit Funktionsbeeinträchtigungen für den Kunden verbunden sein, hat der Service-Provider dies mit einer angemessenen Vorlaufzeit anzukündigen.

Für die Softwarepflege gelten im Übrigen die Allgemeinen Bedingungen zur Softwarepflege
https://www.ifm.com/de/de/de/terms-of-service#Softwarepflege.

3. Registrierung

Nach der Registrierung erhält der Kunde ein persönliches Konto bestehend aus User-ID und Passwort. Diese Zugangsdaten dürfen nicht weitergegeben werden. Der Kunde ist für deren sichere Aufbewahrung selbst verantwortlich.

4. Nutzungsvoraussetzungen

Der Kunde hat selbst für einen Internetzugang bis zum Übergabepunkt des Service-Providers zu sorgen, damit er die Leistung des Service-Providers in Empfang nehmen und nutzen kann. Der Service-Provider ist insoweit nicht für die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen den IT-Systemen des Kunden und dem Übergabepunkt verantwortlich.

5. Software Dritter / Open Source Software

Die Software kann Komponenten enthalten, die gesonderte Lizenzbedingungen Dritter oder einer Open Source-Lizenz unterliegen. Diese Teile sowie die anwendbaren Lizenztexte sind in der jeweiligen Produktbeschreibung gesondert aufgeführt, soweit die entsprechenden Lizenzen dies erfordern.

6. Nutzungsrechte

Der Service-Provider gewährt dem Kunden das nichtausschließliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, die Software gemäß der Produktbeschreibung zu nutzen. Das Nutzungsrecht beinhaltet die Möglichkeit, die Benutzeroberfläche der Software auf den vertragsgemäß hierfür vorgesehenen Geräten anzuzeigen.

Mit dieser Vereinbarung werden dem Kunden keine weitergehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Software eingeräumt.

Dem Kunden ist es ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Service-Providers untersagt, Dritten die Nutzung der Software zu ermöglichen. Als Dritte gelten auch mit dem Kunden konzernverbundene Unternehmen.

7. Verfügbarkeit der Software

Der Service-Provider gewährleistet eine Verfügbarkeit der Software, wie im Service Level Agreement https://www.ifm.com/de/de/de/terms-of-service#Internetsoftware beschrieben.

8. Vergütung

Die Höhe der Vergütung sowie die Zahlungsbedingungen richten sich nach der Auftragsbestätigung des Service-Providers.

Ist der Kunde mit der Zahlung einer fälligen Vergütung um mehr als vier Wochen in Verzug, ist der Service-Provider nach vorheriger Mahnung mit Fristsetzung und Ablauf der Frist zur Sperrung des Zugangs zur jeweils betroffenen Software berechtigt. Der Vergütungsanspruch des Service-Providers bleibt von der Sperrung unberührt. Der Zugang zur Software wird nach vollständiger Begleichung der Rückstände unverzüglich wieder freigeschaltet. Das Recht zur Zugangssperre besteht als milderes Mittel auch dann, wenn der Service-Provider ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hat.

9. Laufzeit

Die Vertragslaufzeit richtet sich nach den Angaben in der Auftragsbestätigung der ServiceProviders.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere

(a) die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden;
(b) der Verstoß des Kunden gegen seine Verpflichtung zur Zahlung einer fälligen Vergütung trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung durch den Service-Provider nach Ablauf der angemessenen Frist;
(c) der Verstoß des Kunden gegen seine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung eines angemessenen IT-Sicherheitsniveaus aus Ziffer XI dieser Vereinbarung oder die NichtInstallation oder eine fehlerhafte Installation der von dem Service-Provider bereitgestellten Sicherheits-Updates im Sinne der Ziffer XV durch den Kunden;
(d) der Verstoß des Kunden gegen sonstige wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages, insbesondere wenn der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung weiterhin seine Pflichten verletzt.
 

10. Auditrecht

Der Service-Provider sowie der Cloud-Provider sind jederzeit berechtigt, ein Audit beim Kunden durchzuführen, um die vertragsgemäße Nutzung der Software zu überprüfen. Der Service-Provider und Cloud-Provider können hierfür ggf. Dritte beauftragen.

11. Pflichten des Kunden

Der Kunde wird den Service-Provider bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen, dies insbesondere in folgenden Bereichen:

(a) Störungsmeldung
Der Kunde ist verpflichtet, Funktionsausfälle, -störungen oder -beeinträchtigungen der Software unverzüglich und so präzise wie möglich beim Service-Provider anzuzeigen. Einzelheiten ergeben sich aus den Allgemeinen Bedingungen zur Softwarepflege.
(b) Geheimhaltung von Zugangsdaten, Vermeidung on Zugriffen unbefugter Dritter
Der Kunde hat die ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten geheim zu halten und dafür zu sorgen, dass etwaige Mitarbeiter, denen Zugangsdaten zur Verfügung gestellt werden, dies ebenfalls tun. Die Leistung des Service-Providers darf Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden, soweit das nicht von den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde.
(c) Virenschutz, Firewall
Aufrechterhaltung eines angemessenen (dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechenden) IT-Sicherheitsniveaus (Firewall, SPAM-Filter, Virenschutz usw.). Dazu zählt insbesondere die Installation von kritischen Sicherheitsupdates in Komponenten und Systemen, die von Kunden für die Nutzung der Software eingesetzt werden.
(d) Unterstützung bei der Durchführung etwaiger Audits.
(e) Zustimmung zu notwendigen und angemessenen Anpassungen der Software.

12. Gewährleistung

Ein Mangel der Software liegt nur bei negativer Abweichung von der entsprechenden Dokumentation vor. Dem Kunden ist bekannt, dass Software niemals frei von Fehlern sein kann.

Die Gewährleistung des Service-Providers erfolgt im Rahmen der gemäß Ziffer VII vereinbarten Verfügbarkeit. Über die vereinbarte Verfügbarkeit hinaus ist die Gewährleistung des ServiceProviders ausgeschlossen.

Es gelten die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Geltung des § 536b BGB (Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme) und des § 536c BGB (während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter) hingewiesen. Die Anwendung des § 536a Abs. 2 BGB (Selbstbeteiligungsrecht des Mieters) ist hingegen ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Anwendung von § 536a Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht des Vermieters), soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht.

 13. Haftung

Der Service-Provider haftet für Schäden des Kunden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden,  die Folge des Nichtvorhandenseins einer garantierten Beschaffenheit sind, die auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen, die Folge einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind, oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung – soweit der Schaden lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht – beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung beim Einsatz der vertragsgegenständlichen Software typischerweise gerechnet werden muss.

In allen Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet der Service-Provider maximal bis zur Höhe des Auftragswertes.

Der Service-Provider übernimmt keine Haftung für Informationsverluste, welche durch höhere Gewalt oder technische Probleme im Internet oder seitens des Serverhosts, der Telekommunikationsunternehmen oder des Energieversorgers entstehen. Beide Parteien wirken an der Erkennung und Beseitigung von Informationsverlusten mit. Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn gleich aus welchem Rechtsgrund ist ausgeschlossen.

14. Kundendaten und Freistellung von Ansprüchen Dritter

Der Service-Provider kann Inhalte und Daten speichern, die der Kunde bei der Nutzung der Software eingibt. Der Kunde verpflichtet sich, keine strafbaren oder rechtswidrigen Inhalte oder Daten einzustellen.

Der Kunde kann während der Laufzeit dieses Vertrages jederzeit die Herausgabe der gespeicherten Daten verlangen. Das Herausgabeverlangen ist dem Service-Provider schriftlich mitzuteilen. Der Service-Provider wird dem Herausgabeverlangen innerhalb einer angemessenen Frist nachkommen. Nach Beendigung der vereinbarten Laufzeit werden die Daten vom Service-Provider zügig gelöscht. Ein Herausgabeanspruch des Kunden nach Laufzeitende ist daher ausgeschlossen.

Der Kunde bleibt im Hinblick auf personenbezogene Daten verantwortliche Stelle und hat daher stets zu prüfen, ob die Verarbeitung solcher Daten über die Nutzung der Software von entsprechenden Erlaubnistatbeständen getragen ist.

Der Kunde ist für sämtliche von ihm verwendeten Inhalte und verarbeitenden Daten sowie die hierfür etwa erforderlichen Zustimmungen allein verantwortlich. Der Service-Provider prüft grundsätzlich weder die eingegebenen Daten, noch die vom Kunden mit der Software genutzten Inhalte.

Der Kunde verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, den Service-Provider von jeglicher Haftung und jeglichen Kosten, einschließlich möglicher tatsächlicher Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, freizustellen, falls der Service-Provider von Dritten, auch von Mitarbeitern des Kunden, infolge von behaupteten Handlungen oder Unterlassungen des Kunden in Anspruch genommen wird. Der Service-Provider wird den Kunden über die Inanspruchnahme unterrichten und ihm, soweit dies rechtlich möglich ist, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben. Gleichzeitig wird der Kunde dem Service-Provider unverzüglich alle ihm verfügbaren Informationen über den Sachverhalt, der Gegenstand der Inanspruchnahme ist, vollständig mitteilen.

Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Service-Providers bleiben unberührt.

15. Rechte zur Datenverarbeitung, Datensicherung, Datensicherheit

Der Service-Provider hält sich an die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

Der Kunde räumt dem Service-Provider sowie dem Service-Provider ggf. eingeschalteten Dienstleister für die Zwecke der Vertragsdurchführung das Recht ein, die vom Service-Provider für den Kunden zu speichernden Daten zu vervielfältigen, soweit dies zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erforderlich. Der Service-Provider bzw. der vom Service-Provider ggf. eingeschaltete Dienstleister ist auch berechtigt, die Daten in einem Ausfallsystem bzw. separaten Ausfallrechenzentrum vorzuhalten. Zur Beseitigung von Störungen ist der Service-Provider ferner berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen.

Soweit der Service-Provider auf den von ihm technischen verantworteten IT-Systemen personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet oder verarbeiten lässt, ist eine
entsprechende Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung zwischen dem Kunden und dem Service-Provider zu schließen.

Die Software und die Daten des Kunden sind über geeignete technische Maßnahmen gegenüber unautorisiertem Zugriff geschützt. Diese Maßnahmen umfassen u.a. die zertifikatsbasierte Authentifizierung an Cloud Applikationen, die Verschlüsselung der Datenübertragung in die Cloud, die Separierung der Dienst und Datenbanken innerhalb der Cloudumgebung sowie den verschlüsselten Zugriff des Kunden auf die Software und Daten. Die technischen Sicherheitsmaßnahmen sind der jeweilig gültigen Produktbeschreibung der Software zu entnehmen. Beim Bekanntwerden von Schwachstellen (Vulnerabilities) innerhalb der Software wird der Service-Provider den Kunden entsprechend informieren und ggf. Sicherheits-Updates bereitstellen. Der Service-Provider behält sich vor, kritische Sicherheitsupdates der Software ohne explizite Zustimmung des Kunden zu installieren.
 

16. Support

Es gelten die Allgemeinen Bestimmungen zur Softwarepflege https://www.ifm.com/de/de/de/terms-of-service#Softwarepflege.

 17. Einschaltung von Subunternehmern

Der Service-Provider ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen zu beauftragen.

18. Schlussbestimmungen

Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Service-Providers zulässig.

Sollten einzelne Klauseln dieser Vereinbarung rechtsunwirksam sein oder werden – ganz oder teilweise – wird hiermit die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.

Diese Vereinbarung untersteht deutschem Recht unter Ausschluss der Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

Als Gerichtsstand wird Essen, Deutschland vereinbart.

Stand: Dez. 2020

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Service-Level-Agreement für IFM Cloud Services

Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der ifm mobileIoT Cloud Services