zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern
Unverbindliche Konditionenempfehlung des ZVEI e. V.
Stand: Januar 2022
verlängern sich die Fristen angemessen.
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mangel nicht verweigern.
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Falle vorliegt.
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Die von ifm verwendeten Verpackungen erfüllen die ökologischen Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung. Der Ort der Übergabe von Verpackungen zur Entsorgung sowie die Kosten der Rückgabe und der Entsorgung werden an den Kunden delegiert.
Soweit beim Kunden Verpackungen seitens ifm anfallen, bestätigt uns der Kunde mit der Annahme der Ware, dass er in der Lage ist, diese entsprechend der Vorgaben des Verpackungsgesetzes bzw. der Verpackungsrichtlinie 94/62/EG einer Verwertung zuführen zu können, und verpflichtet sich, die Verpackung unter Einhaltung der Bestimmungen zu entsorgen. In diesem Fall hat der Kunde nicht zurückgesandte Verpackungen der genannten Art der nach dem Verpackungsgesetz bzw. der Verpackungsrichtlinie 94/62/EG vorgesehenen Verwertung zuzuführen, ifm auf jederzeitiges Verlangen Auskunft über Art und Menge der so der Verwertung zugeführten Verpackungen zu erteilen sowie die Einhaltung dieser Verpflichtung – auf jederzeitiges Verlangen schriftlich – zu bestätigen.
ifm ist jederzeit berechtigt, sich – nach Voranmeldung mit angemessener Frist – von der Einhaltung dieser Verpflichtung vor Ort beim Kunden zu überzeugen. Wünscht der Kunde keine eigene Entsorgung entsprechend vorstehender Regelung, hat er dies ifm unverzüglich nach Annahme der Ware schriftlich zu erklären. In diesem Fall gibt ifm dem Kunden die Möglichkeit, im Einklang mit den Pflichten aus dem Verpackungsgesetz bzw. der Verpackungsrichtlinie 94/62/EG, diese Verpackungen an ifm zurückzusenden. Hierbei trägt allerdings der Kunde die Kosten des Rücktransports der Verpackung.
Wir beteiligen uns an Rücknahme- und Sammelsystemen für Altverpackungen
Bei unseren Produkten handelt es sich um Elektrogeräte, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/19/EU (WEEE-Richtlinie) fallen.
Das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne auf unseren Geräten weist darauf hin, dass dieses Gerät nicht mit dem normalen Siedlungsabfall entsorgt werden darf sondern getrennt einer Sammlung und Verwertung für Elektro- und Elektronikaltgeräte zuzuführen ist. Elektrogeräte können gefährliche Bestandteile enthalten, die bei unsachgemäßer Entsorgung die Umwelt und die menschliche Gesundheit schädigen können. Mit der getrennten Sammlung wird eine richtige Behandlung sowie die Rückgewinnung und Wiederverwendung gemäß der bestehenden Gesetzgebung gewährleistet.
Für die Rücknahme und die Entsorgung der Elektroaltgeräte ist grundsätzlich der Hersteller beziehungsweise der Inverkehrbringer verantwortlich. Wir stellen die Entsorgung durch die vertragliche Nutzung eines internationalen Recyclingnetzwerkes sicher. Sollten Sie ein Gerät zurückgeben wollen, so kontaktieren Sie bitte direkt unseren Recyclingpartner unter ifm@envenance.com um einen Abholauftrag zu platzieren. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß und ist für Sie kostenlos.
Wir behalten uns vor, vereinzelt zusätzlich anfallende Verwaltungs- oder Logistikkosten weiter zu berechnen.
Sie sind als Nutzer selbst dafür verantwortlich, vor der Abgabe der Geräte - insoweit technisch möglich - Batterien aus den Geräten zu entnehmen und persönliche Daten zu löschen.
Wir beteiligen uns an Rücknahme- und Sammelsystemen für Elektroaltgeräte.
Unsere Geräte können Gerätebatterien enthalten. Diese sind in der Regel aus technischen Gründen fest in den Geräten verbaut und können vom Nutzer nicht entnommen werden. Die Entnehmbarkeit durch von uns unabhängigem Fachpersonal ist gewährleistet.
Einige unserer Geräte enthalten auch entnehmbare Batterien. Sie sind gesetzlich zur Rückgabe von Altbatterien verpflichtet und können diese bei den kommunalen Sammelstellen und im Handel zu haushaltsüblichen Mengen unentgeltlich abgeben. Ansonsten kontaktieren Sie unseren Rücknahmeservice.
Das Symbol mit der durchgestrichenen Mülltonne auf der Gerätebatterie bedeutet, dass Sie Batterien und Akkus nicht im unsortierten Abfall entsorgen dürfen. Batterien und Akkus sind außerdem mit dem chemischen Symbol des jeweiligen Schadstoffes, den sie enthalten, gekennzeichnet. Dabei sind Batterien, die mehr als 0,0005 Masseprozent an Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent an Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent an Blei enthalten, mit den chemischen Zeichen der Metalle (Cd für Cadmium, Pb für Blei, Hg für Quecksilber) gekennzeichnet.
Altbatterien können Schadstoffe enthalten, die bei nicht sachgemäßer Lagerung und Entsorgung die Umwelt oder die menschliche Gesundheit schädigen können. Batterien enthalten aber auch wichtige Rohstoffe, die wiederverwertet werden können. Daher ist die getrennte Sammlung und Verwertung von Altbatterien für die Umwelt von besonderer Bedeutung.
Wir beteiligen uns an Rücknahme- und Sammelsystemen für Batterien.
ifm electronic gmbh
Logistikzentrum Essen
Bamlerstrasse 55
D-45141 Essen
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen hat bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (ifm electronic gmbh, Friedrichstraße 1, 45128 Essen; Tel.: 0800 / 16 16 16 4; Fax: 0201 / 24 22 1200; e-mail: info@ifm.com) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Ware wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Präambel
Sie erwerben von der ifm Standardsoftware, um diese für Ihre Anwendungen oder die Ihrer Kunden einzusetzen.
§ 1 Vertragsgegenstand
§ 2 Rechteeinräumung
§ 3 Gewährleistung
§ 4 Haftung
Nach Maßgabe dieses § 4 haften wir unbeschränkt
§ 5 Sicherungsmaßnahmen, Audit-Recht
§ 6 Sonstiges
Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass verschiedene Produkte der ifm-Gruppe Open Source Komponenten enthalten. Für diese Open Source Komponenten gelten je nach Produkt die General Public License Version 1, 2 oder 3 (General Public License 3 in Kombination mit der GNU Compiler collection Runtime Library Exception Version 3.1), die Lesser General Public License Version 3, Berkeley Software Distribution (BSD-2-Clause, BSD-3-Clause, BSD-4-Clause)”, die Academic Free License Version 2.1, MIT-License (MIT), Python Software Foundation License 2.0, Perl Artistic License und Artistic Li-cense 2.0, Microsoft Public License, Apache Software License Version 1.0, 1.1 und 2.0, ISC License, libpng License und die zlib License oder andere Lizenzen, die aus den Informationen zum jeweiligen Produkt ersichtlich sind. Dies bedeutet, dass der Besteller diese Komponenten (und gegebenenfalls weitergehende, davon abgeleitete Teile) nur nach Maßgabe der vorgenannten Lizenzen bereitstellen darf, die teilweise die Offenlegung des Quellcodes gegenüber Dritten fordern. Der Besteller verpflichtet sich, die jeweilige Lizenz bei der Nutzung, Bearbeitung und Weitergabe der Open Source Komponenten zu beachten. Die maßgeblichen Lizenztexte sind in den produktbezogenen Begleitmaterialien wiedergegeben (z.B. Benutzerhandbuch, Installationsanleitung, Downloads oder weiteren Informationsmaterialien).
Die Parteien haben eine Vereinbarung über die Überlassung von Software abgeschlossen. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Erbringung von Softwarepflegeleistungen durch die ifm electronic gmbh (nachfolgend „Dienstleister“ genannt) im Hinblick auf die dem Kunden überlassene Software.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht anerkannt.
Dienstleister: | ifm electronic gmbh oder ein mit der ifm electronic gmbh verbundenes Unternehmen. |
Hauptvertrag: | Gesonderte Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Dienstleister über die Überlassung von Software. |
Kunde: | Natürliche oder juristische Person, die den Dienstleister mit der Erbringung der vertraglichen Leistungen beauftragt |
Software: | Das im Hauptvertrag genannte Computerprogramm. |
Update: | Neue Programmversion einer Software, mit der vorhandene Fehler der bisherigen Programmversion beseitigt werden. |
Upgrade: | Neue Programmversion einer Software, die neue oder verbesserte Funktionalitäten der Software beinhaltet. |
Der Dienstleister erbringt Softwarepflegeleistungen im Hinblick auf die dem Kunden überlassende Software. Die Erbringung der hier beschriebenen Leistungen ist vom Abschluss des Hauptvertrages abhängig.
Für die Leistungen des Dienstleisters wird keine gesonderte Vergütung fällig, soweit nicht anders vereinbart.
Der Kunde verpflichtet sich, dem Dienstleister unaufgefordert sämtliche Informationen zur Verfügung stellen, die zur sachgemäßen Beurteilung und Durchführung der jeweiligen Serviceanfrage erforderlich sind.
Weiterhin ist der Kunde dazu verpflichtet, die ihm durch den Dienstleister zur Verfügung gestellten Updates zu installieren und ausschließlich Software auf dem aktuellsten oder dem jeweiligen Stand vor dieser Version einzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ihm dies nicht zumutbar ist, etwa, weil die jeweils aktuellste oder die letzte Vorgänger-Softwareversion fehlerhaft ist bzw. sind und dadurch der Betriebsablauf des Kunden beeinträchtigt würde
Der Service durch den Dienstleister erfolgt per E-Mail oder telefonisch in deutscher oder englischer Sprache.
Service-Zeitraum:
Es gelten die aktuellen Servicezeiten, die der landesspezifischen Homepage des Dienstleisters zu entnehmen sind, z.B. https://www.ifm.com/de/de/de/kontakt/kontakt für Deutschland.
Der Dienstleister verpflichtet sich, auf eine Serviceanfrage innerhalb der nachfolgend festgelegten Reaktionszeit zu reagieren. Unter Reaktionszeit wird die Zeit ab Erstellung eines Service-Tickets durch den Dienstleister über eine konkrete und reproduzierbare Störung („Ticketerstellung“) bis zur Reaktion verstanden. Die Messung der Reaktionszeiten erfolgt während des jeweiligen Service-Zeitraums.
Es gelten folgende Reaktionszeiten, wobei die Priorität der Störung vom Kunden festgelegt wird:
Priorität | Definition | Reaktionszeit |
hoch | Die Störung hat erhebliche Auswirkungen auf die Geschäftsvorgänge oder Geschäftstätigkeiten bzw. Geschäftsvorgänge können nicht ausgeführt werden. Die Störung erfordert sofortige Maßnahmen, da die Störung zu erheblichen Verlusten führen oder den gesamten Geschäftsbetrieb stören kann. | 4h |
mittel | Aufgrund der Störung funktioniert ein Geschäftsvorgang nicht wie vorgesehen. Die Störung hat geringe Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb | 8h |
gering | Die Störung hat geringe oder keine Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb. | 24h |
Störung:
Eine Störung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die Software bei vertragsgemäßem Einsatz gemäß dem vereinbarten Leistungsumfang und den vom Anbieter bestimmten Systemvoraussetzungen die in der Produkt-/Leistungsbeschreibung festgelegten Funktionalitäten während der Laufzeit dieses Vertrages nicht erbringt.
Art und Weise der Erbringung der Serviceleistung stehen im billigen Ermessen des Dienstleisters. Die Serviceleistung kann ggf. auch in der Form von Handlungsanweisungen gegenüber dem Kunden erfolgen. Der Kunde hat derartige Handlungsanweisungen zu befolgen.
Der Dienstleister arbeitet kontinuierlich an der Weiterentwicklung der dem Kunden zur Nutzung überlassenen Software und wird Weiterentwicklungen in Updates oder Upgrades einfließen lassen.
Der Dienstleister kann die dem Kunden zur Nutzung überlassenen Software jederzeit nach billigem Ermessen durch Updates und Upgrades ersetzen.
Der Dienstleister räumt dem Kunden an solchen Updates und Upgrades Nutzungsrechte nach Maßgabe des zugrundeliegenden Hauptvertrages ein.
Der Dienstleister haftet für Schäden des Kunden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, die Folge des Nichtvorhandenseins einer garantierten Beschaffenheit sind, die auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen, die Folge einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind, oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung –soweit der Schaden lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht –beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung beim Einsatz der vertragsgegenständlichen Software typischerweise gerechnet werden muss.
Resultieren Schäden des Kunden aus dem Verlust von Daten, so haftet der Dienstleister hierfür nicht.
Im Übrigen ist die Haftung –gleich aus welchem Rechtsgrund –ausgeschlossen.
Diese Vereinbarung ist an die Laufzeit des Hauptvertrages gekoppelt und endet automatisch mit Ablauf oder sonstiger Beendigung des Hauptvertrages. Wird der Hauptvertrag verlängert, so verlängert sich auch automatisch diese Vereinbarung.
Für ifm moneo Software Produkte gilt folgendes:
Mit Erwerb der Software erwirbt der Kunde ein Recht auf den (kostenlosen) Service für den Zeitraum bis Ende des Kalenderjahres, in dem er die entsprechenden moneo Module erworben hat und das Folgejahr. Am Ende dieses Folgejahres erlischt der Anspruch auf Serviceleistungen. Der Kunde hat sodann die Möglichkeit, einen neuen Servicevertrag abzuschließen oder im Falle des Bedarfes im Einzelfall Services kostenpflichtig abzuschließen. Dies setzt die Einhaltung der in Ziffer 4 beschriebenen Leistungs-und Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.
Soweit einzelne Klauseln dieses Vertrages rechtsunwirksam sind oder werden – ganz oder teilweise – wird hiermit die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.
Auf diesen Vertrag ist das Recht des Landes anzuwenden, in dem die ifm ihren Sitz hat. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.
Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung ist am Sitz der ifm.
Stand: Dez. 2020
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für den zeitlich beschränkten Zugriff des Kunden auf bestimmte Softwareprodukte der ifm electronic gmbh über das Internet. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht anerkannt.
Auftragsbestätigung: | Schriftliche oder elektronische Bestätigung des Service Providers über die vertragsgegenständlichen Leistungen. |
Cloud: | Server, die in einem (oder mehreren) vom Kunden entfernten Rechenzentrum (Rechenzentren) stehen und die Nutzung einer Software sowie das Speichern von großen Datenmengen zulassen. |
Cloud-Provider: | Gesellschaft, welche die Cloud bereitstellt und betreibt. |
Kunde: | Natürliche oder juristische Person, die den Service-Provider mit der Erbringung der vertraglichen Leistungen beauftragt. |
Service-Provider: | Gesellschaft, welche IT-Dienstleistungen oder IT Infrastrukturleistungen selbst oder durch Dritte zur Verfügung stellt. |
Software: | Das in der Auftragsbestätigung genannte Computerprogramm. |
Update: | Neue Programmversion einer Software, mit der vorhandene Fehler der bisherigen Programmversion beseitigt werden. |
Upgrade: | Neue Programmversionen einer Software, die neue oder verbesserte Funktionalitäten der Software beinhaltet. |
Übergabepunkt: | Routereingang am jeweils relevanten Rechenzentrum des Cloud-Providers. |
Gegenstand dieses Vertrages ist die Überlassung der in der Auftragsbestätigung beschriebenen Software über das Internet. Die Nutzung erfolgt über eine Internetverbindung am Routereingang des jeweils relevanten Rechenzentrums des Cloud-Providers. Der Kunde erhält die Möglichkeit, über die Software auf den für ihn vom Service-Provider bereitgestellten Ressourcen Daten abzulegen und zu verarbeiten. Einzelheiten ergeben sich aus der Auftragsbestätigung des Service-Providers.
Der Service-Provider hat das Recht, Updates und Upgrades der Software einzuspielen, soweit dies technisch geboten oder sinnvoll ist. Sollte dies mit Funktionsbeeinträchtigungen für den Kunden verbunden sein, hat der Service-Provider dies mit einer angemessenen Vorlaufzeit anzukündigen.
Für die Softwarepflege gelten im Übrigen die Allgemeinen Bedingungen zur Softwarepflege
https://www.ifm.com/de/de/de/terms-of-service#Softwarepflege.
Nach der Registrierung erhält der Kunde ein persönliches Konto bestehend aus User-ID und Passwort. Diese Zugangsdaten dürfen nicht weitergegeben werden. Der Kunde ist für deren sichere Aufbewahrung selbst verantwortlich.
Der Kunde hat selbst für einen Internetzugang bis zum Übergabepunkt des Service-Providers zu sorgen, damit er die Leistung des Service-Providers in Empfang nehmen und nutzen kann. Der Service-Provider ist insoweit nicht für die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen den IT-Systemen des Kunden und dem Übergabepunkt verantwortlich.
Die Software kann Komponenten enthalten, die gesonderte Lizenzbedingungen Dritter oder einer Open Source-Lizenz unterliegen. Diese Teile sowie die anwendbaren Lizenztexte sind in der jeweiligen Produktbeschreibung gesondert aufgeführt, soweit die entsprechenden Lizenzen dies erfordern.
Der Service-Provider gewährt dem Kunden das nichtausschließliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, die Software gemäß der Produktbeschreibung zu nutzen. Das Nutzungsrecht beinhaltet die Möglichkeit, die Benutzeroberfläche der Software auf den vertragsgemäß hierfür vorgesehenen Geräten anzuzeigen.
Mit dieser Vereinbarung werden dem Kunden keine weitergehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Software eingeräumt.
Dem Kunden ist es ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Service-Providers untersagt, Dritten die Nutzung der Software zu ermöglichen. Als Dritte gelten auch mit dem Kunden konzernverbundene Unternehmen.
Der Service-Provider gewährleistet eine Verfügbarkeit der Software, wie im Service Level Agreement https://www.ifm.com/de/de/de/terms-of-service#Internetsoftware beschrieben.
Die Höhe der Vergütung sowie die Zahlungsbedingungen richten sich nach der Auftragsbestätigung des Service-Providers.
Ist der Kunde mit der Zahlung einer fälligen Vergütung um mehr als vier Wochen in Verzug, ist der Service-Provider nach vorheriger Mahnung mit Fristsetzung und Ablauf der Frist zur Sperrung des Zugangs zur jeweils betroffenen Software berechtigt. Der Vergütungsanspruch des Service-Providers bleibt von der Sperrung unberührt. Der Zugang zur Software wird nach vollständiger Begleichung der Rückstände unverzüglich wieder freigeschaltet. Das Recht zur Zugangssperre besteht als milderes Mittel auch dann, wenn der Service-Provider ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hat.
Die Vertragslaufzeit richtet sich nach den Angaben in der Auftragsbestätigung der ServiceProviders.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
(a) die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden;
(b) der Verstoß des Kunden gegen seine Verpflichtung zur Zahlung einer fälligen Vergütung trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung durch den Service-Provider nach Ablauf der angemessenen Frist;
(c) der Verstoß des Kunden gegen seine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung eines angemessenen IT-Sicherheitsniveaus aus Ziffer XI dieser Vereinbarung oder die NichtInstallation oder eine fehlerhafte Installation der von dem Service-Provider bereitgestellten Sicherheits-Updates im Sinne der Ziffer XV durch den Kunden;
(d) der Verstoß des Kunden gegen sonstige wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages, insbesondere wenn der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung weiterhin seine Pflichten verletzt.
Der Service-Provider sowie der Cloud-Provider sind jederzeit berechtigt, ein Audit beim Kunden durchzuführen, um die vertragsgemäße Nutzung der Software zu überprüfen. Der Service-Provider und Cloud-Provider können hierfür ggf. Dritte beauftragen.
Der Kunde wird den Service-Provider bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen, dies insbesondere in folgenden Bereichen:
(a) Störungsmeldung
Der Kunde ist verpflichtet, Funktionsausfälle, -störungen oder -beeinträchtigungen der Software unverzüglich und so präzise wie möglich beim Service-Provider anzuzeigen. Einzelheiten ergeben sich aus den Allgemeinen Bedingungen zur Softwarepflege.
(b) Geheimhaltung von Zugangsdaten, Vermeidung on Zugriffen unbefugter Dritter
Der Kunde hat die ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten geheim zu halten und dafür zu sorgen, dass etwaige Mitarbeiter, denen Zugangsdaten zur Verfügung gestellt werden, dies ebenfalls tun. Die Leistung des Service-Providers darf Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden, soweit das nicht von den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde.
(c) Virenschutz, Firewall
Aufrechterhaltung eines angemessenen (dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechenden) IT-Sicherheitsniveaus (Firewall, SPAM-Filter, Virenschutz usw.). Dazu zählt insbesondere die Installation von kritischen Sicherheitsupdates in Komponenten und Systemen, die von Kunden für die Nutzung der Software eingesetzt werden.
(d) Unterstützung bei der Durchführung etwaiger Audits.
(e) Zustimmung zu notwendigen und angemessenen Anpassungen der Software.
Ein Mangel der Software liegt nur bei negativer Abweichung von der entsprechenden Dokumentation vor. Dem Kunden ist bekannt, dass Software niemals frei von Fehlern sein kann.
Die Gewährleistung des Service-Providers erfolgt im Rahmen der gemäß Ziffer VII vereinbarten Verfügbarkeit. Über die vereinbarte Verfügbarkeit hinaus ist die Gewährleistung des ServiceProviders ausgeschlossen.
Es gelten die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Geltung des § 536b BGB (Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme) und des § 536c BGB (während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter) hingewiesen. Die Anwendung des § 536a Abs. 2 BGB (Selbstbeteiligungsrecht des Mieters) ist hingegen ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Anwendung von § 536a Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht des Vermieters), soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht.
Der Service-Provider haftet für Schäden des Kunden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, die Folge des Nichtvorhandenseins einer garantierten Beschaffenheit sind, die auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen, die Folge einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind, oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung – soweit der Schaden lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht – beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung beim Einsatz der vertragsgegenständlichen Software typischerweise gerechnet werden muss.
In allen Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet der Service-Provider maximal bis zur Höhe des Auftragswertes.
Der Service-Provider übernimmt keine Haftung für Informationsverluste, welche durch höhere Gewalt oder technische Probleme im Internet oder seitens des Serverhosts, der Telekommunikationsunternehmen oder des Energieversorgers entstehen. Beide Parteien wirken an der Erkennung und Beseitigung von Informationsverlusten mit. Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn gleich aus welchem Rechtsgrund ist ausgeschlossen.
Der Service-Provider kann Inhalte und Daten speichern, die der Kunde bei der Nutzung der Software eingibt. Der Kunde verpflichtet sich, keine strafbaren oder rechtswidrigen Inhalte oder Daten einzustellen.
Der Kunde kann während der Laufzeit dieses Vertrages jederzeit die Herausgabe der gespeicherten Daten verlangen. Das Herausgabeverlangen ist dem Service-Provider schriftlich mitzuteilen. Der Service-Provider wird dem Herausgabeverlangen innerhalb einer angemessenen Frist nachkommen. Nach Beendigung der vereinbarten Laufzeit werden die Daten vom Service-Provider zügig gelöscht. Ein Herausgabeanspruch des Kunden nach Laufzeitende ist daher ausgeschlossen.
Der Kunde bleibt im Hinblick auf personenbezogene Daten verantwortliche Stelle und hat daher stets zu prüfen, ob die Verarbeitung solcher Daten über die Nutzung der Software von entsprechenden Erlaubnistatbeständen getragen ist.
Der Kunde ist für sämtliche von ihm verwendeten Inhalte und verarbeitenden Daten sowie die hierfür etwa erforderlichen Zustimmungen allein verantwortlich. Der Service-Provider prüft grundsätzlich weder die eingegebenen Daten, noch die vom Kunden mit der Software genutzten Inhalte.
Der Kunde verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, den Service-Provider von jeglicher Haftung und jeglichen Kosten, einschließlich möglicher tatsächlicher Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, freizustellen, falls der Service-Provider von Dritten, auch von Mitarbeitern des Kunden, infolge von behaupteten Handlungen oder Unterlassungen des Kunden in Anspruch genommen wird. Der Service-Provider wird den Kunden über die Inanspruchnahme unterrichten und ihm, soweit dies rechtlich möglich ist, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben. Gleichzeitig wird der Kunde dem Service-Provider unverzüglich alle ihm verfügbaren Informationen über den Sachverhalt, der Gegenstand der Inanspruchnahme ist, vollständig mitteilen.
Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Service-Providers bleiben unberührt.
Der Service-Provider hält sich an die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
Der Kunde räumt dem Service-Provider sowie dem Service-Provider ggf. eingeschalteten Dienstleister für die Zwecke der Vertragsdurchführung das Recht ein, die vom Service-Provider für den Kunden zu speichernden Daten zu vervielfältigen, soweit dies zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erforderlich. Der Service-Provider bzw. der vom Service-Provider ggf. eingeschaltete Dienstleister ist auch berechtigt, die Daten in einem Ausfallsystem bzw. separaten Ausfallrechenzentrum vorzuhalten. Zur Beseitigung von Störungen ist der Service-Provider ferner berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen.
Soweit der Service-Provider auf den von ihm technischen verantworteten IT-Systemen personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet oder verarbeiten lässt, ist eine
entsprechende Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung zwischen dem Kunden und dem Service-Provider zu schließen.
Die Software und die Daten des Kunden sind über geeignete technische Maßnahmen gegenüber unautorisiertem Zugriff geschützt. Diese Maßnahmen umfassen u.a. die zertifikatsbasierte Authentifizierung an Cloud Applikationen, die Verschlüsselung der Datenübertragung in die Cloud, die Separierung der Dienst und Datenbanken innerhalb der Cloudumgebung sowie den verschlüsselten Zugriff des Kunden auf die Software und Daten. Die technischen Sicherheitsmaßnahmen sind der jeweilig gültigen Produktbeschreibung der Software zu entnehmen. Beim Bekanntwerden von Schwachstellen (Vulnerabilities) innerhalb der Software wird der Service-Provider den Kunden entsprechend informieren und ggf. Sicherheits-Updates bereitstellen. Der Service-Provider behält sich vor, kritische Sicherheitsupdates der Software ohne explizite Zustimmung des Kunden zu installieren.
Es gelten die Allgemeinen Bestimmungen zur Softwarepflege https://www.ifm.com/de/de/de/terms-of-service#Softwarepflege.
Der Service-Provider ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen zu beauftragen.
Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Service-Providers zulässig.
Sollten einzelne Klauseln dieser Vereinbarung rechtsunwirksam sein oder werden – ganz oder teilweise – wird hiermit die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.
Diese Vereinbarung untersteht deutschem Recht unter Ausschluss der Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
Als Gerichtsstand wird Essen, Deutschland vereinbart.
Stand: Dez. 2020