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Allgemeine Lieferbedingungen

1. Geltung

Die ifm electronic - Bedingungen gelten, wenn die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen sind nur wirksam, soweit der Lieferant sie schriftlich bestätigt.

2. Kommunikationsmittel

Die Parteien verkehren miteinander mündlich, schriftlich oder mit elektronischem Datenaustausch. Als schriftlich gelten Briefe, Protokolle, Zeichnungen, Pläne, Telefax, E-Mail und andere Übertragungsformen, welche den Nachweis durch Text oder Bild ermöglichen. Unterschriftlich bedeutet, dass eine eigenhändige Unterzeichnung oder eine entsprechend qualifizierte elektronische Signatur notwendig ist.

3. Umfang, Ausführung und Ort der Lieferung

Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung oder, wenn eine solche fehlt, das Angebot des Lieferanten massgebend. Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung sind zulässig, sofern die Produkte die gleichen Funktionen oder die Dienstleistungen die gleichen Zwecke erfüllen. Der Lieferant ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an Produkten und Dienstleistungen vorzunehmen, die bereits hergestellt oder geliefert sind. Soweit kein besonderer Erfüllungsort verabredet ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, gilt als Lieferung die Bereitstellung am Sitz des Lieferanten.

4. Informationspflicht des Kunden

Der Kunde hat den Lieferanten rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie von Bedeutung sind.

5. Dokumentation

Der Kunde hat ein Anrecht auf ein Exemplar der Benützerdokumentation in der üblichen Ausführung des Lieferanten. Zusätzliche Exemplare darf der Lieferant gesondert in Rechnung stellen. Abweichungen in der Dokumentation, namentlich bei Beschreibungen und Abbildungen, sind zulässig, sofern die Unterlagen ihre Zwecke erfüllen.

6. Verwendung

Der Kunde ist verantwortlich für den Einbau und die Anwendung der Produkte sowie die Kombination mit andern Erzeugnissen. Er hat dabei die notwendige Sorgfalt walten zu lassen sowie alle Anleitungen des Herstellers und des Lieferanten zu beachten. Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Sicherheit relevanten Informationen in geeigneter Form an die Benützer weiterzugeben.

7. Entsorgung

Der Kunde wird die gelieferten Produkte nach der Nutzung auf seine Kosten entsorgen oder diese Entsorgungspflicht seinen Abnehmern überbinden. Der Kunde stellt den Lieferanten von allen Entsorgungspflichten frei, namentlich von einer allfälligen Rücknahmepflicht, von Entsorgungskosten und von entsprechenden Ansprüchen Dritter. Diese Übernahme- und Freistellungspflichten verjähren erst zwei Jahre nach Aufgabe der Nutzung der Produkte.

8. Termine

Verbindlich sind nur schriftlich zugesicherte Termine. Solche Termine verlängern sich angemessen,
a) wenn dem Lieferanten Angaben, die er für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert;

b) wenn der Kunde mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere, wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält;

c) wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb der Verantwortung des Lieferanten liegen wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen.

Der Lieferant kann Teillieferungen ausführen.

Bei Verzögerungen hat der Kunde dem Lieferanten eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung zu gewähren. Wird die Nachfrist nicht eingehalten und ist eine weitere Verzögerung für den Kunden unzumutbar, darf er, sofern er es innert drei Arbeitstagen seit Ablauf der Nachfrist mitteilt, die Aufhebung des Vertrages erklären.

9. Abnahme

Der Kunde prüft alle Produkte und Dienstleistungen selbst.

Sofort nach Erhalt kontrolliert der Kunde die gelieferten Produkte bezüglich Identität, Menge, Transportschäden und Begleitpapiere. Sobald als möglich prüft der Kunde die Produkte und Dienstleistungen auch auf weitere Mängel.

Produkte und Dienstleistungen gelten als abgenommen, wenn nicht innert zehn Arbeitstagen nach Lieferung eine Mängelanzeige eingeht, oder wenn Produkte und Dienstleistungen wirtschaftlich genutzt wurden. Allfällige Mängel hat der Kunde sofort nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

10. Mängel

Der Lieferant steht dafür ein, dass er die erforderliche Sorgfalt anwendet und dass seine Produkte und Dienstleistungen die zugesicherten Eigenschaften erfüllen.

Von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind Fehler und Störungen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Störungen durch andere Maschinen und Anlagen, instabile Stromversorgungen, besondere klimatische Verhältnisse oder ungewöhnliche Umgebungseinflüsse.

Wegen eines unerheblichen Mangels macht der Kunde keine Ansprüche geltend. Unerheblich sind Mängel, namentlich, wenn sie die Verwendung von Produkten und Dienstleistungen nicht beeinträchtigen.

Bei erheblichen Mängeln hat der Kunde dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zur Behebung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu gewähren. Der Lieferant behebt die Mängel nach seiner Wahl in seinen Räumen oder beim Kunden, der ihm dafür freien Zugang zugestehen muss. Die Kosten für Demontage und Montage, Transport, Verpackung, Reise und Aufenthalt gehen zu Lasten des Kunden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.

Die Gewährleistungs- und Verjährungsfristen betragen 24 Monate. Sie werden mit Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels nicht unterbrochen.

Trägt der Lieferant nachweisbar die Schuld am Mangel, hat der Kunde trotz Mängelbehebung, Preisminderung oder Vertragsaufhebung Anspruch auf den Ersatz des tatsächlichen Schadens, jedoch auf höchstens zwanzig Prozent des Wertes der mangelhaften Lieferung. Gänzlich ausgeschlossen ist der Ersatz von entgangenem Gewinn und anderen Vermögensschäden.

11. Weitere Haftung

Der Lieferant haftet im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung für weiteren Personen- und Sachschaden, der dem Kunden nachweisbar durch Verschulden des Lieferanten entsteht. Weitere Ansprüche, namentlich für das Verhalten von Hilfspersonen, sind ausgeschlossen.

12. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt, in Schweizer Franken ohne Mehrwertsteuer, Transport, Verpackung, Bewilligungen, Beurkundungen, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung.

Sie sind zur Zahlung fällig netto innert dreissig Tagen seit Rechnungsstellung.

Verursacht der Kunde Verzögerungen der Vertragsabwicklung, darf der Lieferant die Preise entsprechend anpassen.

Der Kunde darf mit Gegenansprüchen nur bei unterschriftlicher Einwilligung des Lieferanten verrechnen. Hält der Kunde den Zahlungstermin nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von acht Prozent pro Jahr zu entrichten.

Bei Zahlungsverzug darf der Lieferant eine angemessene Nachfrist ansetzen und, wenn der Kunde nicht den gesamten fälligen Betrag innert dieser Frist begleicht, die Aufhebung des Vertrages erklären und die gelieferten Produkte und Dienstleistungen zurückfordern.

13. Diskretion

Beide Parteien werden keinerlei Informationen aus dem Geschäftsbereich des andern, die weder allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, Dritten offenbaren und alle Anstrengungen unternehmen, um Dritte am Zugang zu diesen Informationen zu hindern. Andererseits darf jede Partei in ihrer angestammten Tätigkeit Kenntnisse weiterverwenden, die sie bei der Geschäftsabwicklung erwirbt. Die Parteien überbinden diese Geheimhaltungspflicht auch ihren Mitarbeitern, Angestellten und Beauftragten.

14. Rechtswahl und Gerichtsstand

Dieses Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant darf auch das Gericht am Sitz des Kunden anrufen. 

Allgemeine Bedingungen für die dauerhafte Überlassung von Standardsoftware

Präambel
Sie erwerben von der ifm Standardsoftware, um diese für Ihre Anwendungen oder die Ihrer Kunden einzusetzen.

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand dieses Vertrags ist die entgeltliche sowie unentgeltliche dauerhafte Überlassung des in der jeweiligen Produktbeschreibung genannten Computerprogramms inklusive der zugehörigen Benutzerdokumentation („Vertragssoftware") und die Einräumung der in § 2 beschriebenen Nutzungsrechte. Die Hardware- und Softwareumgebung, innerhalb derer die Vertragssoftware einzusetzen ist, ist ebenfalls in der Produktbeschreibung festgelegt.
  2. Die Vertragssoftware und die Benutzerdokumentation stehen Ihnen auf der Homepage zur Verfügung. Für den Fall, dass die Software mittels Lizenzschlüssel geschützt ist, erhalten Sie den Lizenzschlüssel ausschließlich für die Nutzung der Software wie in diesen Bedingungen, der Produktbeschreibung und der Benutzerdokumentation näher bestimmt.
  3. Die Beschaffenheit und Funktionalität der Vertragssoftware ergibt sich abschließend aus der Produktbeschreibung. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet worden ist. Installations- und Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand dieser Bedingungen.
     

§ 2 Rechteeinräumung

  1. Soweit nicht anderweitig bestimmt (beispielweise bei Demoversionen), erhalten Sie ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Vertragssoftware in dem in diesen Bedingungen und der Produktbeschreibung eingeräumten Umfang. Die Vertragssoftware darf pro erworbener Lizenz nur auf einem Gerät oder einer virtuellen Maschine genutzt werden. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch. In keinem Fall haben Sie das Recht, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Applikation Service Providing oder als „Software as a Service". Abs. 4 bleibt unberührt.
  2. Sie sind berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Sie werden auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie" sowie einen Urheberrechtsvermerk der ifm sichtbar anbringen.
  3. Sie sind berechtigt, die Vertragssoftware im gesetzlich vorgegebenen Rahmen zu dekompilieren und zu vervielfältigen.
  4. Sie sind berechtigt, die erworbene Kopie der Vertragssoftware einem Dritten unter Übergabe des Lizenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall werden Sie die Nutzung des Programms vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des Programms von Ihren Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen oder uns übergeben, sofern Sie nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet sind. Auf unsere Anforderung hin werden Sie uns die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder uns gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren werden Sie mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung gemäß diesem § 2 vereinbaren.
  5. Nutzen Sie die Vertragssoftware in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so werden Sie unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlassen Sie dies, so behalten wir uns vor, die uns zustehenden Rechte geltend zu machen.
  6. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Vertragssoftware entfernt oder verändert werden.
     

§ 3 Gewährleistung

  1. Für den Fall der entgeltlichen Überlassung der Vertragssoftware leisten wir gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit sowie dafür, dass Sie die Vertragssoftware ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen können.
    Die Gewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Vertragssoftware in einer Hardware- oder Softwareumgebung eingesetzt wird, die den in diesen Bestimmungen sowie der Produktbeschreibung genannten Anforderungen nicht gerecht wird oder für Änderungen und Modifikationen, die Sie an der Software vorgenommen haben, ohne hierzu kraft Gesetzes, dieser Bestimmungen oder aufgrund unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt zu sein.
  2. Sie haben die Vertragssoftware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen uns unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt.
  3. Bei einem Sachmangel sind wir zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach unserer eigenen Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung") oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung werden Sie gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln werden wir Ihnen nach unserer eigenen Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Vertragssoftware verschaffen oder diese so abändern,  dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.
  4. Wir sind berechtigt, die Gewährleistung in Ihren Räumlichkeiten zu erbringen. Wir genügen unserer Pflicht zur Nachbesserung auch, indem wir mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf unserer Homepage zum Download bereitstellen und Ihnen telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbieten.
  5. Ihr Recht, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Ihrer Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Machen Sie Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haften wir nach Maßgabe des § 4.
  6. Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt im Falle des Verkaufs auf einem Datenträger mit der Ablieferung der Vertragssoftware, im Falle des Verkaufs mittels Download aus dem Internet nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt § 4.
  7. Besteht zwischen den Parteien ein Pflegevertrag, richtet sich die Beseitigungsfrist für Mängel nach den in diesem Pflegevertrag vorgesehenen Zeiten.
     

§ 4 Haftung

  1. Soweit nicht anderweitig im Einzelfall vereinbart, haften wir nach Maßgabe dieses § 4.
    Nach Maßgabe dieses § 4 haften wir unbeschränkt
  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  • für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
  • im Umfang einer übernommenen Garantie.
  1. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist unsere Haftung der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
  2. Eine weitergehende Haftung besteht nicht.
  3. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Organe.
     

§ 5 Sicherungsmaßnahmen, Audit-Recht

  1. Sie werden die Vertragssoftware sowie gegebenenfalls die Zugangsdaten für den Onlinezugriff durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugt Dritte sichern. Insbesondere sind sämtliche Kopien der Vertragssoftware sowie die Zugangsdaten an einem geschützten Ort zu verwahren.
  2.  Sie werden es auf unser Verlangen hin ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob Sie das Programm qualitativ und quantitativ im Rahmen der von Ihnen erworbenen Lizenzen nutzen. Hierzu werden Sie uns Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch uns oder eine von uns benannte und für Sie akzeptable Wirtschafts­prüfungsgesellschaft ermöglichen. Wir dürfen die Prüfung in Ihren Räumen zu Ihren regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. Wir werden darauf achten, dass Ihr Geschäftsbetrieb durch eine solche Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl um mehr als 5 % (fünf Prozent) oder eine anderweitige nicht vertragsgemäße Nutzung, so tragen Sie die Kosten der Überprüfung, ansonsten tragen wir die Kosten.
     

§ 6 Sonstiges

  1. Sie dürfen Ansprüche gegen uns nur nach unserer schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt.
  2. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung.
  3. Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Vertragssoftware Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Sie werden die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
  4. Auf diesen Vertrag ist das Recht des Landes anzuwenden, in dem die ifm ihren Sitz hat. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.
  5. Gerichtsstand ist am Sitz der ifm.

Open Source Software Lizenzen

Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass verschiedene Produkte der ifm-Gruppe Open Source Komponenten enthalten. Für diese Open Source Komponenten gelten je nach Produkt die General Public License Version 1, 2 oder 3 (General Public License 3 in Kombination mit der GNU Compiler collection Runtime Library Exception Version 3.1), die Lesser General Public License Version 3, Berkeley Software Distribution (BSD-2-Clause, BSD-3-Clause, BSD-4-Clause)”, die Academic Free License Version 2.1, MIT-License (MIT), Python Software Foundation License 2.0, Perl Artistic License und Artistic Li-cense 2.0, Microsoft Public License, Apache Software License Version 1.0, 1.1 und 2.0, ISC License, libpng License und die zlib License oder andere Lizenzen, die aus den Informationen zum jeweiligen Produkt ersichtlich sind. Dies bedeutet, dass der Besteller diese Komponenten (und gegebenenfalls weitergehende, davon abgeleitete Teile) nur nach Maßgabe der vorgenannten Lizenzen bereitstellen darf, die teilweise die Offenlegung des Quellcodes gegenüber Dritten fordern. Der Besteller verpflichtet sich, die jeweilige Lizenz bei der Nutzung, Bearbeitung und Weitergabe der Open Source Komponenten zu beachten. Die maßgeblichen Lizenztexte sind in den produktbezogenen Begleitmaterialien wiedergegeben (z.B. Benutzerhandbuch, Installationsanleitung, Downloads oder weiteren Informationsmaterialien).

Allgemeine Bedingungen zur Softwarepflege (Services)

Die Parteien haben eine Vereinbarung über die Überlassung von Software abgeschlossen. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Erbringung von Softwarepflegeleistungen durch die ifm electronic gmbh (nachfolgend „Dienstleister“ genannt) im Hinblick auf die dem Kunden überlassene Software.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht anerkannt.

1. Definitionen

Dienstleister: ifm electronic gmbh oder ein mit der ifm electronic gmbh verbundenes Unternehmen.
Hauptvertrag: Gesonderte Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Dienstleister über die Überlassung von Software.
Kunde: Natürliche oder juristische Person, die den Dienstleister mit der Erbringung der vertraglichen Leistungen beauftragt
Software: Das im Hauptvertrag genannte Computerprogramm.
Update: Neue Programmversion einer Software, mit der vorhandene Fehler der bisherigen Programmversion beseitigt werden.
Upgrade: Neue Programmversion einer Software, die neue oder verbesserte Funktionalitäten der Software beinhaltet.

2. Vertragsgegenstand

Der Dienstleister erbringt Softwarepflegeleistungen im Hinblick auf die dem Kunden überlassende Software. Die Erbringung der hier beschriebenen Leistungen ist vom Abschluss des Hauptvertrages abhängig.

3. Vergütung

Für die Leistungen des Dienstleisters wird keine gesonderte Vergütung fällig, soweit nicht anders vereinbart.

4. Allgemeine Pflichten, Mitwirkung des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich, dem Dienstleister unaufgefordert sämtliche Informationen zur Verfügung stellen, die zur sachgemäßen Beurteilung und Durchführung der jeweiligen Serviceanfrage erforderlich sind.

Weiterhin ist der Kunde dazu verpflichtet, die ihm durch den Dienstleister zur Verfügung gestellten Updates zu installieren und ausschließlich Software auf dem aktuellsten oder dem jeweiligen Stand vor dieser Version einzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ihm dies nicht zumutbar ist, etwa, weil die jeweils aktuellste oder die letzte Vorgänger-Softwareversion fehlerhaft ist bzw. sind und dadurch der Betriebsablauf des Kunden beeinträchtigt würde

5. Serviceumfang, Servicezeiten

Der Service durch den Dienstleister erfolgt per E-Mail oder telefonisch in deutscher oder englischer Sprache.

Service-Zeitraum:

Es gelten die aktuellen Servicezeiten, die der landesspezifischen Homepage des Dienstleisters zu entnehmen sind, z.B. https://www.ifm.com/de/de/de/kontakt/kontakt für Deutschland.

Der Dienstleister verpflichtet sich, auf eine Serviceanfrage innerhalb der nachfolgend festgelegten Reaktionszeit zu reagieren. Unter Reaktionszeit wird die Zeit ab Erstellung eines Service-Tickets durch den Dienstleister über eine konkrete und reproduzierbare Störung („Ticketerstellung“) bis zur Reaktion verstanden. Die Messung der Reaktionszeiten erfolgt während des jeweiligen Service-Zeitraums.

Es gelten folgende Reaktionszeiten, wobei die Priorität der Störung vom Kunden festgelegt wird:

Priorität Definition Reaktionszeit
hoch Die Störung hat erhebliche Auswirkungen auf die Geschäftsvorgänge oder Geschäftstätigkeiten bzw. Geschäftsvorgänge können nicht ausgeführt werden. Die Störung erfordert sofortige Maßnahmen, da die Störung zu erheblichen Verlusten führen oder den gesamten Geschäftsbetrieb stören kann. 4h
mittel Aufgrund der Störung funktioniert ein Geschäftsvorgang nicht wie vorgesehen. Die Störung hat geringe Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb 8h
gering Die Störung hat geringe oder keine Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb. 24h

Störung:
Eine Störung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die Software bei vertragsgemäßem Einsatz gemäß dem vereinbarten Leistungsumfang und den vom Anbieter bestimmten Systemvoraussetzungen die in der Produkt-/Leistungsbeschreibung festgelegten Funktionalitäten während der Laufzeit dieses Vertrages nicht erbringt.

Art und Weise der Erbringung der Serviceleistung stehen im billigen Ermessen des Dienstleisters. Die Serviceleistung kann ggf. auch in der Form von Handlungsanweisungen gegenüber dem Kunden erfolgen. Der Kunde hat derartige Handlungsanweisungen zu befolgen.

6. Neue Programmteile

Der Dienstleister arbeitet kontinuierlich an der Weiterentwicklung der dem Kunden zur Nutzung überlassenen Software und wird Weiterentwicklungen in Updates oder Upgrades einfließen lassen.

Der Dienstleister kann die dem Kunden zur Nutzung überlassenen Software jederzeit nach billigem Ermessen durch Updates und Upgrades ersetzen.

Der Dienstleister räumt dem Kunden an solchen Updates und Upgrades Nutzungsrechte nach Maßgabe des zugrundeliegenden Hauptvertrages ein.

7. Haftung

Der Dienstleister haftet für Schäden des Kunden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, die Folge des Nichtvorhandenseins einer garantierten Beschaffenheit sind, die auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen, die Folge einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind, oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung –soweit der Schaden lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht –beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung beim Einsatz der vertragsgegenständlichen Software typischerweise gerechnet werden muss.

Resultieren Schäden des Kunden aus dem Verlust von Daten, so haftet der Dienstleister hierfür nicht.

Im Übrigen ist die Haftung –gleich aus welchem Rechtsgrund –ausgeschlossen.

8. Vertragslaufzeit und Kündigung

Diese Vereinbarung ist an die Laufzeit des Hauptvertrages gekoppelt und endet automatisch mit Ablauf oder sonstiger Beendigung des Hauptvertrages. Wird der Hauptvertrag verlängert, so verlängert sich auch automatisch diese Vereinbarung.

Für ifm moneo Software Produkte gilt folgendes:
Mit Erwerb der Software erwirbt der Kunde ein Recht auf den (kostenlosen) Service für den Zeitraum bis Ende des Kalenderjahres, in dem er die entsprechenden moneo Module erworben hat und das Folgejahr. Am Ende dieses Folgejahres erlischt der Anspruch auf Serviceleistungen. Der Kunde hat sodann die Möglichkeit, einen neuen Servicevertrag abzuschließen oder im Falle des Bedarfes im Einzelfall Services kostenpflichtig abzuschließen. Dies setzt die Einhaltung der in Ziffer 4 beschriebenen Leistungs-und Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.

9. Schlussbestimmungen

Soweit einzelne Klauseln dieses Vertrages rechtsunwirksam sind oder werden – ganz oder teilweise – wird hiermit die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.

Auf diesen Vertrag ist das Recht des Landes anzuwenden, in dem die ifm ihren Sitz hat. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.

Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung ist am Sitz der ifm.

Stand: Dez. 2020